Privatpraxis
& Gutachterbüro
Dipl.-Psych. Viktoria Sedner
M.sc. Rechtspsychologie | Psychologische Psychotherapeutin |
Psychologische Sachverständige für Familienrecht und Aussagepsychologie | Mitglied der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie
Gutachterbüro Dresden und Leipzig
GWG Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie
Ich bin Mitglied der Gesellschaft für wissenschaftliche und Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) und mit in der Liste der GWG-Sachverständigen für den Standort Dresden mit Schwerpunkt Familiengerichtliche Fragestellungen gelistet.
Als Mitglied der Gesellschaft für wissenschaftliche und Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) der Gruppe der Aussagepsychologen und -psychologinnen vertrete ich den Standort Dresden. Die Arbeit innerhalb der GWG im Fachteam und regelmäßige Teilnahme an Workshops, Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen stellt eine hohe Qualität meiner Gutachten sicher.
Durch meine Absolvent im Fach Rechtspsychologie an der Psychologischen Hochschule Berlin (PHB) werde ich in der Liste der Sachverständigen mit M.sc.-Qualifikation geführt. Dieses Register ist auch auf der Sachverständigenlisten-Website des Kompetenzzentrums für Gutachten verlinkt.
Ich bin als Mitglied der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer in der OPK-Sachverständigenliste eingetragen und werde dort als Sachverständige für die Bereiche Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage empfohlen. Zudem werde ich dort als Sachverständige für Familienrecht und KJHG geführt.
Mitgliedschaft besteht darüber hinaus beim Deutschen Familiengerichtstag e.V.
Familienrecht
Familienrechtliche Begutachtungen
Maßgeblich für den Eingriff des Familiengerichts in das im Art. 6 des Grundgesetzes (GG) geschützte Eltern- sowie Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) ist das Kindeswohl. Meine Beauftragung als Sachverständige erfolgt mittels förmlicher Beweisaufnahme durch das Gericht. Bei der Gutachtenerstellung bediene ich mich gemäß den entwickelten Grundsätzen für forensische Sachverständigengutachten und die spezifisch kindschaftsrechtlich ausgeprägte Rechtsprechung der wissenschaftlichen Methodik. Diese orientiert sich am aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand und beinhaltet den fallspezifischen Einsatz von psychodiagnostischen Verfahren.
Wesentlicher Anspruch an den Begutachtungsprozess und meine schriftlichen Gutachten sind Nachvollziehbarkeit und Transparenz hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen, der Untersuchung spezifischer Fragen, der Darstellung der Untersuchungsmethoden, der Untersuchungsergebnisse und gutachterlichen Schlussfolgerungen. Begutachtet werden das Zusammenwirken der Eltern bzw. Elternteile und des bzw. der Kinder. Erachte ich es als notwendig, erfolgt der Einbezug Dritter.
Rechtliche Fragestellungen, die seitens des Familiengerichts an mich herangetragen werden können, sind:
-
Fragen der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung (§ 1671 Abs. 1 BGB) und bei nicht miteinander verheirateten Eltern ohne Sorgerechtserklärung (§ 1626a, § 1671 Abs. 2 BGB).
-
Fragen zur Umgangsregelung des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil (§ 1684 BGB).
-
Fragen zu Umgangsregelungen zu anderen Verwandten (§ 1685 BGB) und zum leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater des Kindes (§ 1686a BGB).
-
Fragen bei Kindeswohlgefährdung (Entzug des Sorgerechts sowie Herausnahme bzw. Rückführung des Kindes, §§ 1666f. BGB; Verbleibensanordnung bei Pflegeeltern, § 1632 Abs. 4 BGB), z. B. bei körperlicher oder seelischer Misshandlung, sexuellen Missbrauch und/oder Vernachlässigung.
Auf Anregung des Gerichts und ggf. auch durch mich als Sachverständige kann der Gutachtenauftrag auf ein Hinwirken auf Einvernehmen (§ 163 Abs. 2 FamFG) erweitert werden.
Aussagepsychologie
Aussagepsychologische Begutachtungen
Aussagepsychologische Fragestellungen werden an mich gerichtet, wenn das Gericht die Sachkenntnis des Sachverständigen benötigt um zu beurteilen, ob es sich bei einer Aussage um eine erlebnisfundierte Darstellung handelt.
Die aussagepsychologische Begutachtung kommt oft zum Einsatz, wenn außer Aussagen keine objektiven Beweismittel zur Verfügung stehen.
Hinzu können bestimmte Umstände wie Besonderheiten beim Aussagenden, beispielsweise aufgrund von Psychosen, Persönlichkeitsstörungen, Drogenproblemen oder einer intellektuellen Behinderung, aber auch Besonderheiten im Sachverhalt vorliegen, wenn eine Aussage erst lange Zeit nach der Tat gemacht wird.
Glaubhaftigkeitsgutachten finden sich in Ermittlung- und Strafverfahren, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz, in familienrechtlichen und Asylverfahren. Es geht um den Nachweis des Erlebnishintergrunds einer Aussage.
Das aussagepsychologische Vorgehen besteht aus der Analyse der aussagenden Person, der Aussagequalität und der Aussagegeschichte. Die für mich als Gutachterin zu klärende Frage lautet, könnte der Zeuge eine solche Aussage mit dieser Qualität produzieren, ohne dass sie auf einem realen Erlebnis beruht? Die Beantwortung umfasst ein hypothesengeleitetes methodisches Vorgehen und einen komplexen Beurteilungsprozess.
Meine Gutachten sollen den wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Begutachtungen, wie sie nach dem BGH-Urteil vom 30.7.1999 (BGH St 45/164) an Sachverständige gestellt werden, Rechnung tragen.